19.09.2024
Schülermitverantwortung ist ein wichtiger Bestandteil unserer Schulkultur und ist uns sehr wichtig.
Unten angehängt ein Auszug aus der gesetzlichen Grundlage…
Für alle Interessierten , nicht nur für die Klassensprecher*innen!
Wahl der Schülersprecher*innen
Wahl der Verbindungslehrkräfte
Ausblick
§ 7 Aufgaben der SMV
(1) Die Schülermitverantwortung ist – unbeschadet der besonderen Aufgabe der Schülervertreter
– Sache aller Schüler der gesamten Schule.
(2) Die Schülermitverantwortung und ihre Organe stellen sich ihre Aufgaben selbst, soweit sie
nichtdurch das Schulgesetz oder sonstige Rechtsvorschriften festgelegt sind. Dazu gehören
insbesondere:
1. Gemeinschaftsaufgaben der Schüler. Insbesondere soll die Schülermitverantwortung die
fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler
fördern. Sie kann dafür eigene Veranstaltungen und Projekte durchführen. Diese müssen
allen zugänglich sein und dürfen nicht einseitig den Zielsetzungen bestimmter politischer,
konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen;
2. die Aufgabe der Organe der Schülermitverantwortung, sich aus dem Schulleben
ergebende Interessen der Schüler zu vertreten.
(3) Der SMV ist Gelegenheit zu geben, in allen dafür geeigneten Aufgabenbereichen der Schule
mitzuarbeiten. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz ein. Außerdem
können dazu mit ihrem Einverständnis gehören:
1. Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der
Bildungspläne einschließlich der Erprobung neuer Unterrichtsformen;
2. Beteiligung an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule. Dabei soll den
Schülern nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, Eigeninitiative zu entfalten;
3. Teilnahme von Schülervertretern an Teilkonferenzen im Rahmen der Konferenzordnung.
(4) Im Rahmen der SMV haben die Schülervertreter insbesondere folgende Rechte: Das
Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 10 Abs. 1), das Beschwerderecht (§ 10 Abs. 1), das
Vermittlungs- und Vertretungsrecht (§ 10 Abs. 2), das Informationsrecht (§ 11 Abs. 2)